不正当竞争
Unlauterer Wettbewerb
严森
Sven Jansen
律师
Rechtsanwalt
我们的合作律师事务所 Unsere Partnerkanzlei
严律师自2010年开始执业以来,为客户在电子网络法,媒体法,不正当竞争法,电信法及信息保护法律方面提供专业的咨询。无数中小企业,网络电商,软件和APP开发者都是严律师的服务对象和客户。
Rechtsanwalt Sven Jansen berät seit 2010 Mandanten im Bereich des Internetrechts und der neuen Medien sowie des Wettbewerbs, Telekommunikations- und Datenschutzrechts. Zu den Mandanten der Kanzlei zählen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen, Betreiber von Online-Shops, Betreiber von Internetseiten, Agenturen sowie Software- und App-Entwickler.
服务的内容主要包括为客户的网络活动提供法律咨询,网络商店的法律相关设计,AGB条款的撰写和修改,信息保护方面的咨询以及如何应对警告信。
Die Tätigkeit der Kanzlei umfasst insbesondere die Beratung von Unternehmern im Hinblick auf deren Onlineaktivitäten, die Konzeptionierung von Onlineshops und die Erstellung von AGB, die Vertragsgestaltung, die Beratung im Bereich des Datenschutzes sowie die Abwehr von Abmahnungen.
严律师自2013年同时担任消费者权益保护协会名誉律师并成功代表很多消费者进行维权。
Rechtsanwalt Sven Jansen ist zusätzlich seit 2013 als Honoraranwalt für die Verbraucherzentrale tätig und berät Verbraucher im Bereich des Internet- und Telekommunikationsrechts, bei urheberrechtlichen Abmahnungen sowie im Bereich des Energierechts.
如果收到警告信应该如何应对?
Was tun im Falle der Abmahnung?
1. Erhalt der Abmahnung
Es ist wichtig, von Beginn an geordnet vorzugehen. So empfiehlt es sich, das Eingangsdatum und die Art der Zustellung (Fax, Mail, Einschreiben etc.) zu notieren. Gleichzeitig sollten Sie die Ihnen gesetzte Frist beachten und registrieren.
2. Absender der Abmahnung
Der erste Anhaltspunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung ist die Überprüfung des Absenders. Im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht sind stets nur bestimmte Personenkreise berechtigt, andere Personen wegen Rechtsverletzungen in Anspruch zu nehmen.
Im Wettbewerbsrecht dürfen nur Mitbewerber und Gewerbliche Verbände bzw. Wettbewerbsvereine abmahnen – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen. So ist nur derjenige Mitbewerber zur Abmahnung gegen Sie berechtigt, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also etwa gleiche oder ähnliche Waren innerhalb desselben Absatzgebietes verkauft wie Sie. Verbände und Vereine sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur berechtigt, Sie abzumahnen, wenn bei diesen Vereinen eine erhebliche Anzahl der Konkurrenten des Abgemahnten als Mitglieder zusammengeschlossen sind.
Im Urheberrecht darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber Ansprüche geltend machen. Für das Markenrecht gilt dasselbe.
Wichtig zu wissen ist, dass Sie einer Abmahnung nicht folgen und im Prinzip auf diese nicht reagieren müssen, wenn Sie jemand abmahnt, der dazu gar nicht berechtigt ist. Dies gilt selbst dann, wenn Sie tatsächlich einen an für sich abmahnfähigen Rechtsverstoß begangen haben. Allerdings kann die Nichtbeachtung einer vermeintlich unberechtigten Abmahnung ein Risiko sein, denn es gibt Fälle, in denen die Abmahnberechtigung unklar oder zumindest fraglich erscheint – hier würden Sie ein erhebliches Prozess- und Kostenrisiko eingehen, wenn Sie den Fall im Zweifel nicht sorgfältig prüfen oder professionell prüfen lassen.
Sollte der Absender ein Anwalt sein, so überprüfen Sie, ob er Ihnen einen gültige Vollmacht mitgeschickt hat, aus der Sie ersehen können, dass er tatsächlich für einen Anspruchsberechtigten handelt. Falls keine gültige Vollmacht vorliegt, können Sie nach Ansicht von einigen – Vorsicht, dies ist rechtlich umstritten – die Abmahnung wegen fehlender Vollmacht zurückweisen.
3. Inhalt der Abmahnung
a. Die Abmahnung sollte zunächst einen zutreffenden Sachverhalt wiedergeben, d.h. sie sollte ein Verhalten beschreiben, dass so tatsächlich stattgefunden hat.
b. Des Weiteren ist zu empfehlen, zu überprüfen, ob Sie für das Ihnen vorgeworfene rechtswidrige Verhalten – wenigstens mittelbar – auch tatsächlich verantwortlich sind.
c. Darüber hinaus muss der Abmahnende den Sachverhalt wenigstens kurz und knapp rechtlich bewerten. Dies bedeutet, dass Ihnen – dem Abgemahnten – klar daraus hervorgehen sollte, was Ihnen rechtlich vorgeworfen wird, d.h. gegen welche Vorschriften Sie verstoßen haben sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob Ihnen etwa ein Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird.
d. Zudem muss die Abmahnung ernst gemeint sein, d.h. der Abmahnende muss deutlich machen, dass er tatsächlich gewillt ist, seine Ansprüche – notfalls auch gerichtlich – durchzusetzen. Meistens droht der Abmahnende hierzu mit gerichtlichen Schritten, was – wenn dies glaubhaft geschieht – für die Annahme einer ernst gemeinten Abmahnung genügt.
4. Rechtmäßigkeit der Abmahnung
Bevor Sie tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie sicher sein, dass die Abmahnung auch tatsächlich rechtmäßig ist. Neben den bereits genannten Anforderungen muss eine Abmahnung, um selbst rechtmäßig zu sein, tatsächlich ein rechtswidriges Verhalten betreffen. Ist das Verhalten, das Ihnen vorgeworfen wird, tatsächlich jedoch gar nicht rechtswidrig, so erklärt sich von selbst, dass Sie deswegen nicht rechtmäßig abgemahnt werden können.
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung ist eine Rechtsfrage. Diese können Sie durch Recherche nach vergleichbaren Fällen im Internet oder durch die Einholung einer fachkundigen Beratung lösen.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Ihnen bewusst ist, dass Sie sich mit Abgabe der Unterlassungserklärung zur Zahlung der Vertragsstrafe – vertraglich – verpflichten, wenn sie das in der Erklärung beschriebene Verhalten nicht unterlassen – grundsätzlich selbst dann, wenn das Verhalten an sich so gar nicht rechtswidrig ist. Deshalb lohnt sich eine genaue Prüfung der rechtlichen Vorwürfe, die Ihnen durch die Abmahnung gemacht werden.
5. Unterlassungserklärung
a. Als Abgemahnter müssen Sie innerhalb einer Ihnen gesetzten Frist rechtzeitig die vorformulierte sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben und zurücksenden. Die Dauer der Frist sollte angemessen sein. Wenn die Frist unangemessen kurz ist, so ist es sinnvoll, beim Abmahnenden eine Fristverlängerung zu beantragen. Immerhin müssen Sie innerhalb der Frist die Gelegenheit und Zeit haben, die Abmahnung (rechtlich) zu überprüfen und dafür zu sorgen, dass Sie die Rechtsverstöße, die Sie begangen haben und eventuell immer noch andauern, beenden, also beispielsweise rechtswidrige Inhalte von Ihrer Homepage nehmen. Ansonsten würden Sie im Moment der Abgabe der Unterlassungserklärung ja immer noch rechtswidrig handeln und wären sofort zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet.
b. Strafbewehrt ist die Unterlassungserklärung deswegen, weil Sie – mit der Abgabe der Erklärung – eine Vertragsstrafe versprechen für den Fall, dass Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.
c. Die Unterlassungserklärung sollten Sie inhatlich genauestens überprüfen. In ihr ist für Sie in der Regel vorformuliert, was Sie in Zukunft unterlassen sollen. Es kann sein, dass diese Erklärung sehr weit gefasst ist, so dass Sie auch bei anderen Verstößen als demjenigen, der Ihnen aktuell konkret vorgeworfen wird, die Vertragsstrafe zahlen müssen. Sie sind dazu berechtigt, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren und abzugeben, da Sie nicht dazu verpflichtet sind, die vorformulierte Fassung abzugeben.
d. Schließlich sollten Sie auch prüfen, ob die Höhe der angedrohten Vertragsstrafe angemessen oder unangemessen hoch ist. Hierzu können Sie im Internet nach vergleichbaren Fällen recherchieren oder fachkundigen Rat einholen.
6. Kosten der Abmahnung
Eine Abmahnung verursacht Kosten, die in der Regel der Abgemahnte zu zahlen hat.
a. Regelmäßig bevollmächtigt der Anspruchsberechtigte einen Anwalt dazu, die Abmahnung vorzunehmen. Der Anwalt stellt dem Abgemahnten anschließend seine Kosten in Rechnung. Die Höhe der Kosten richtet sich dabei nach dem Gegenstandswert (Streitwert), der bei Abmahnungen in aller Regel der Höhe der Vertragsstrafe entspricht. Der Betrag muss angemessen sein, doch ist eine angemessene Höhe nicht immer leicht zu ermitteln. In jedem Fall ist der Betrag von sich heraus schon nicht zu niedrig anzusetzen, da die Höhe des Betrages immerhin den Zweck hat, die Wiederholungsgefahr auszuschließen, also dafür zu sorgen, dass der Abgemahnte mit Abgabe der Unterlassungserklärung glaubhaft macht, das gerügte Verhalten zukünftig zu unterlassen. Umso höher das Vertragsstrafeversprechen ist, desto glaubhafter ist natürlich die Erklärung des Abgemahnten, dass er die Rechtsverletzung nicht wiederholt.
b. Beispiel: Bei kleinen Vergehen eines kleinen Online-Shops – wenn etwa ein gewerblicher eBay-Händler über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß informiert hat – hat sich etwa eine Vertragsstrafe und damit ein Gegenstandswert von 5000 Euro eingependelt.
c. Sollte die Höhe einer Vertragsstrafe unangemessen hoch, die Abmahnung aber grundsätzlich berechtigt sein, so können Sie als Abgemahnter auch bloß einzeln gegen die Höhe der Vertragsstrafe widersprechen, die Abmahnung als solche jedoch als begründet akzeptieren.
d. Wenn eine Wettbewerbsverein oder –verband abmahnt, so ist dieser nur dazu berechtigt, eine Aufwendungs- bzw. Kostenpauschale von maximal 200 Euro geltend zu machen.
7. Reaktionsmöglichkeiten bei Abmahnungen
Je nach Situation haben Sie verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren.
a. Falls Ihnen die Formulierungen nicht passen, so können Sie die Erklärung eigenständig modifizieren oder eine eigene Fassung erstellen und diese abgeben.
b. Falls die Frist unangemessen kurz ist, beantragen Sie beim Abmahnenden eine Fristverlängerung.
c. Bei Problemen und Fragen wenden Sie sich an ausgewiesene Experten in dem Bereich. Falls Sie anwaltlich Beratung in Anspruch nehmen möchten, so achten Sie darauf, dass diese für das jeweilige Rechtsgebiet besonders fachkundig sind.